Anzeige nicht landwirtschaftlicher Tätigkeit

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Der Landwirt muss kurzfristige nichtlandwirtschaftliche Nutzungen von Flächen nach der Antragstellung mindestens 3 Tage vor Beginn der Landesstelle mitteilen.

Wenn die Anzeige (als Posteingang) eingeht, dann sind die betroffenen Flächen hinsichtlich des zusammenhängenden nichtlandwirtschaftlichen Nutzungszeitraums und der nicht landwirtschaftlich genutzten Zeit insgesamt zu prüfen.