50/50-Regelung: Unterschied zwischen den Versionen
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Aktuelle Version vom 15. Januar 2025, 13:30 Uhr
Bei nicht fristgerechter Wiedereinziehung von Rückforderungen trägt 50% des Rückforderungsbetrages der Mitgliedsstaat selbst und 50% die EU. (Betrifft nur EU-Anteil.)