Gläubiger: Unterschied zwischen den Versionen
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| − | {{ImportAusAltemGlossarHandbuch|Ein Gläubiger (auch Kreditor ) ist nach § 241 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB ) derjenige, der aufgrund eines Schuldverhältnisses dazu berechtigt ist, vom jeweiligen Schuldner (auch Debitor genannt ) eine bestimmte Leistung zu fordern.Bei Kaufverträgen sind beide beteiligten Seiten stets sowohl Gläubiger als auch Schuldner: Während der Lieferant in Bezug auf den Kaufpreis als Gläubiger des Käufers auftritt, schuldet er dem Kunden (der in diesem Sinn als Gläubiger auftritt ) die Lieferung der Ware.}} |
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| + | Ein Gläubiger (auch Kreditor) ist nach § 241 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) derjenige, der aufgrund eines Schuldverhältnisses dazu berechtigt ist, vom jeweiligen Schuldner (auch Debitor genannt) eine bestimmte Leistung zu fordern. |
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Aktuelle Version vom 15. Januar 2025, 13:30 Uhr
Ein Gläubiger (auch Kreditor) ist nach § 241 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) derjenige, der aufgrund eines Schuldverhältnisses dazu berechtigt ist, vom jeweiligen Schuldner (auch Debitor genannt) eine bestimmte Leistung zu fordern.
Bei Kaufverträgen sind beide beteiligten Seiten stets sowohl Gläubiger als auch Schuldner: Während der Lieferant in Bezug auf den Kaufpreis als Gläubiger des Käufers auftritt, schuldet er dem Kunden (der in diesem Sinn als Gläubiger auftritt) die Lieferung der Ware.