Dauergrünlanderhaltungsgesetz: Unterschied zwischen den Versionen

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Gebiete, in denen die Umwandlung von Dauergrünland in Ackerland grundsätzlich verboten ist, werden in [[profil c/s]] in der DGLG-[[Gebietskulisse]] zusammengefasst. Diese DGLG-Gebietskulisse ist eine synthetische Kulisse und besteht aus den folgenden Teilkulissen:
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Gebiete, in denen die Umwandlung von Dauergrünland in Ackerland grundsätzlich verboten ist, werden in [[profil c/s]] in der DGLG-[[Gebietskulisse]] zusammengefasst. Diese DGLG-Gebietskulisse besteht aus den folgenden Teilkulissen:
 
* Moor- und Anmoorböden
 
* Moor- und Anmoorböden
 
* Überschwemmungsgebiete
 
* Überschwemmungsgebiete

Aktuelle Version vom 15. Januar 2025, 13:30 Uhr

Das Dauergrünlanderhaltungsgesetz (DGLG) regelt das Verbot der Umwandlung von Dauergrünland in Ackerland.

Zweck: Erhalt der DGL-Flächen aus Klima-, Boden-, Wasser- und Naturschutzaspekten.


Gebiete, in denen die Umwandlung von Dauergrünland in Ackerland grundsätzlich verboten ist, werden in profil c/s in der DGLG-Gebietskulisse zusammengefasst. Diese DGLG-Gebietskulisse besteht aus den folgenden Teilkulissen:

  • Moor- und Anmoorböden
  • Überschwemmungsgebiete
  • Wasserschutzgebiete
  • Flächen mit hoher oder sehr hoher Wassererosionsgefährdung
  • Gewässerrandstreifen