Ölsaatenkappung: Unterschied zwischen den Versionen
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| − | {{ImportAusAltemGlossarHandbuch|Jeder Erzeuger kann über die Größe der Fläche, für die er die Ausgleichszahlungen nach der Allgemeinen Regelung beantragen will, selbst entscheiden. Überschreitet er jedoch die von der jeweiligen Landesregierung festgesetzte Höchstgrenze für Ölsaaten, so wird die über diese Höchstgrenze hinausgehende Fläche aus dem Antrag ausgeschlossen.}} |
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| + | Jeder Erzeuger kann über die Größe der Fläche, für die er die Ausgleichszahlungen nach der [[FP22|Allgemeinen Regelung]] beantragen will, selbst entscheiden. Überschreitet er jedoch die von der jeweiligen Landesregierung festgesetzte Höchstgrenze für Ölsaaten, so wird die über diese Höchstgrenze hinausgehende Fläche aus dem [[Antrag]] ausgeschlossen. |
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Aktuelle Version vom 15. Januar 2025, 13:30 Uhr
Jeder Erzeuger kann über die Größe der Fläche, für die er die Ausgleichszahlungen nach der Allgemeinen Regelung beantragen will, selbst entscheiden. Überschreitet er jedoch die von der jeweiligen Landesregierung festgesetzte Höchstgrenze für Ölsaaten, so wird die über diese Höchstgrenze hinausgehende Fläche aus dem Antrag ausgeschlossen.