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Als Beibehalter wird ein [[Antragsteller]] bezeichnet, der seine Flächen schon vor der Antragstellung im Sinne der VO2078 bewirtschaftete bzw. bereits eine fünfjährige Förderung nach VO2078 abgeschlossen hat. |
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Aktuelle Version vom 18. Dezember 2013, 22:14 Uhr
Als Beibehalter wird ein Antragsteller bezeichnet, der seine Flächen schon vor der Antragstellung im Sinne der VO2078 bewirtschaftete bzw. bereits eine fünfjährige Förderung nach VO2078 abgeschlossen hat.