Anzeige nicht landwirtschaftlicher Tätigkeit: Unterschied zwischen den Versionen
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Aktuelle Version vom 15. Januar 2025, 13:30 Uhr
Der Landwirt muss kurzfristige nichtlandwirtschaftliche Nutzungen von Flächen nach der Antragstellung mindestens 3 Tage vor Beginn der Landesstelle mitteilen.
Wenn die Anzeige (als Posteingang) eingeht, dann sind die betroffenen Flächen hinsichtlich des zusammenhängenden nichtlandwirtschaftlichen Nutzungszeitraums und der nicht landwirtschaftlich genutzten Zeit insgesamt zu prüfen.