Feldstück: Unterschied zwischen den Versionen
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Ein Feldstück ist eine zusammenhängende landwirtschaftlich genutzte Fläche eines Erzeugers, die mit einer oder mehreren Fruchtarten bestellt oder stillgelegt ist und die von natürlichen Grenzen (z. B. Straßen, Wäldern, Wasserläufen) '''oder Flächen, die nicht von diesem Erzeuger bewirtschaftet werden''', umgeben ist. |
Ein Feldstück ist eine zusammenhängende landwirtschaftlich genutzte Fläche eines Erzeugers, die mit einer oder mehreren Fruchtarten bestellt oder stillgelegt ist und die von natürlichen Grenzen (z. B. Straßen, Wäldern, Wasserläufen) '''oder Flächen, die nicht von diesem Erzeuger bewirtschaftet werden''', umgeben ist. |
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| − | Ein Feldstück kann aus einem oder mehreren [[Flurstück]]en oder Flurstücksteilen bestehen. Ein Feldstück darf die Grenzen einer [[Erzeugungsregion]] nicht überschreiten und in benachteiligten Gebieten im Sinne der Richtlinie 75/268/EWG des Rates vom 28. April 1975 über die Landwirtschaft in Berggebieten und in bestimmten benachteiligten Gebieten (ABl. EG Nr. L 128 S. 1), zuletzt geändert durch {{VO|EWG/797/85}} vom 12. März 1985 (ABl. EG Nr. L 93 S. 1), nicht verschiedenen Kategorien der Benachteiligung angehören. |
+ | Ein Feldstück kann aus einem oder mehreren [[Flurstück]]en oder Flurstücksteilen bestehen. Ein Feldstück darf die Grenzen einer [[Erzeugungsregion]] nicht überschreiten und in benachteiligten Gebieten im Sinne der Richtlinie 75/268/EWG des Rates vom 28. April 1975 über die Landwirtschaft in Berggebieten und in bestimmten benachteiligten Gebieten (ABl. EG Nr. L 128 S. 1), zuletzt geändert durch {{VO|EWG/797/85}} vom 12. März 1985 (ABl. EG Nr. L 93 S. 1), nicht verschiedenen Kategorien der [[Benachteiligung]] angehören. |
Aktuelle Version vom 15. Januar 2025, 13:30 Uhr
Ein Feldstück ist eine zusammenhängende landwirtschaftlich genutzte Fläche eines Erzeugers, die mit einer oder mehreren Fruchtarten bestellt oder stillgelegt ist und die von natürlichen Grenzen (z. B. Straßen, Wäldern, Wasserläufen) oder Flächen, die nicht von diesem Erzeuger bewirtschaftet werden, umgeben ist.
Ein Feldstück kann aus einem oder mehreren Flurstücken oder Flurstücksteilen bestehen. Ein Feldstück darf die Grenzen einer Erzeugungsregion nicht überschreiten und in benachteiligten Gebieten im Sinne der Richtlinie 75/268/EWG des Rates vom 28. April 1975 über die Landwirtschaft in Berggebieten und in bestimmten benachteiligten Gebieten (ABl. EG Nr. L 128 S. 1), zuletzt geändert durch VO ({{#explode:EWG/797/85|/|0}}) Nr. {{#explode:EWG/797/85|/|1}}/{{#explode:EWG/797/85|/|2}} vom 12. März 1985 (ABl. EG Nr. L 93 S. 1), nicht verschiedenen Kategorien der Benachteiligung angehören.