Ergänzungsbetrag: Unterschied zwischen den Versionen
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Ein Ergänzungsbetrag wurde 1997/98 im Rahmen einer [[Fördermaßnahme]] tierbezogen gewährt. Der Ergänzungsbetrag wurde nicht beantragt. Die Gewährung wurde an bestimmte Voraussetzungen gebunden. |
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| − | Beispiel: Bei der [[FP13|Mutterkuhprämie]] und der [[FP11|Sonderprämie Rindfleisch]] wird bei Unterschreitung einer Besatzdichte von 1,4 [[GVE]]/ha ein Ergänzungsbetrag für [[Extensivierungsprämie]] gewährt. Im Rahmen einer Übergangsregelung für die Jahre 1997 und 1998 kann für Bullen in bestimmten Grünlandregionen an der Nordseeküste in Bremen, Schleswig-Holstein und Niedersachsen mit traditionell extensiver Weidehaltung (Weidemastbullen) die Sonderprämie ein zweites Mal im Leben dieser Tiere in Höhe von 158,- DM zusätzlich zur Einmalprämie gewährt werden. |
+ | Beispiel: Bei der [[FP13|Mutterkuhprämie]] und der [[FP11|Sonderprämie Rindfleisch]] wird bei Unterschreitung einer Besatzdichte von 1,4 [[GVE]]/[[ha]] ein Ergänzungsbetrag für [[Extensivierungsprämie]] gewährt. Im Rahmen einer Übergangsregelung für die Jahre 1997 und 1998 kann für Bullen in bestimmten Grünlandregionen an der Nordseeküste in Bremen, Schleswig-Holstein und Niedersachsen mit traditionell extensiver Weidehaltung (Weidemastbullen) die Sonderprämie ein zweites Mal im Leben dieser Tiere in Höhe von 158,- DM zusätzlich zur Einmalprämie gewährt werden. |
Aktuelle Version vom 15. Januar 2025, 13:30 Uhr
Ein Ergänzungsbetrag wurde 1997/98 im Rahmen einer Fördermaßnahme tierbezogen gewährt. Der Ergänzungsbetrag wurde nicht beantragt. Die Gewährung wurde an bestimmte Voraussetzungen gebunden.
Beispiel: Bei der Mutterkuhprämie und der Sonderprämie Rindfleisch wird bei Unterschreitung einer Besatzdichte von 1,4 GVE/ha ein Ergänzungsbetrag für Extensivierungsprämie gewährt. Im Rahmen einer Übergangsregelung für die Jahre 1997 und 1998 kann für Bullen in bestimmten Grünlandregionen an der Nordseeküste in Bremen, Schleswig-Holstein und Niedersachsen mit traditionell extensiver Weidehaltung (Weidemastbullen) die Sonderprämie ein zweites Mal im Leben dieser Tiere in Höhe von 158,- DM zusätzlich zur Einmalprämie gewährt werden.