Beibehalter: Unterschied zwischen den Versionen

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Aktuelle Version vom 15. Januar 2025, 13:30 Uhr

Als Beibehalter wird ein Antragsteller bezeichnet, der seine Flächen schon vor der Antragstellung im Sinne der VO2078 bewirtschaftete bzw. bereits eine fünfjährige Förderung nach VO2078 abgeschlossen hat.


Siehe auch