Inaugenscheinnahme: Unterschied zwischen den Versionen

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Die [[Verwaltungskontrolle]]n bei Investitionen umfassen zumindest einen Besuch des geförderten [[Vorhaben]]s oder des Investitionsstandorts, um die Durchführung der Investition zu überprüfen.
 
Die [[Verwaltungskontrolle]]n bei Investitionen umfassen zumindest einen Besuch des geförderten [[Vorhaben]]s oder des Investitionsstandorts, um die Durchführung der Investition zu überprüfen.
Anwendung findet Art. 26 {{VO|1975|2006}} Absatz 4 Verwaltungskontrollen / Inaugenscheinnahme.
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Anwendung findet Art. 26 {{VO|EG/1975/2006}} Absatz 4 Verwaltungskontrollen / Inaugenscheinnahme.
   
   

Aktuelle Version vom 15. Januar 2025, 13:30 Uhr

Die Verwaltungskontrollen bei Investitionen umfassen zumindest einen Besuch des geförderten Vorhabens oder des Investitionsstandorts, um die Durchführung der Investition zu überprüfen. Anwendung findet Art. 26 VO ({{#explode:EG/1975/2006|/|0}}) Nr. {{#explode:EG/1975/2006|/|1}}/{{#explode:EG/1975/2006|/|2}} Absatz 4 Verwaltungskontrollen / Inaugenscheinnahme.


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  • Name des Detailkonzeptes: "Detailkonzept Inaugenscheinnahme ELER/investiv"