Aufrechnung: Unterschied zwischen den Versionen
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| + | Die Aufrechnung ist nach den §§ 387 ff. BGB die wechselseitige Tilgung zweier gegenüberstehender [[Forderung]]en infolge einer Aufrechnungserklärung. |
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| − | Eine Aufrechnung ist die Verknüpfung eines [[Zahlungsantrag|Auszahlungsantrages]] mit genau einer offenen [[Forderung]]. Ein Auszahlungsantrag kann ein oder mehrere offene Forderungen befriedigen und eine Forderung kann durch ein oder mehrere Auszahlungsanträge befriedigt werden. |
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Version vom 29. August 2012, 21:03 Uhr
Die Aufrechnung ist nach den §§ 387 ff. BGB die wechselseitige Tilgung zweier gegenüberstehender Forderungen infolge einer Aufrechnungserklärung.